Artikel 25
Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen
(1) Bei grenzüberschreitenden Einsätzen nach diesem Vertrag dürfen auch Luft- und Wasserfahrzeuge eingesetzt werden.
(2) Beim grenzüberschreitenden Einsatz nach Absatz 1 entfällt bei Flügen nach Sichtflugregeln bei Tag die Flugplanpflicht. Flüge nach Instrumentenflugregeln dürfen nur im kontrollierten Luftraum durchgeführt werden. Sie werden von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle überwacht. Dazu sind vor Beginn des Flugabschnitts nach Instrumentenflugregeln der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle die erforderlichen Flugplandaten zu übermitteln. Gleiches gilt für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht.
(3) Die Einsatzflüge gemäß Absatz 1 unterliegen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, den in den jeweiligen Vertragsstaaten geltenden luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. Im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Vertrag dürfen Luftfahrzeuge auch außerhalb von Flugplätzen starten und landen, soweit dies zur Erfüllung der Einsätze unter Berücksichtigung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(4) Die Luftfahrzeuge müssen im Herkunftsstaat für die jeweilige Einsatzart zugelassen sein.
(5) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten von den Verkehrsordnungen für die Binnenschifffahrt im selben Umfang wie die Beamten der Polizeibehörden des Vertragsstaates befreit, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Die eingesetzten Wasserfahrzeuge sind zur Führung der Bezeichnung für Fahrzeuge der Überwachungsbehörden befugt. Die Beamten sind auch befugt, Anordnungen, ausgenommen nautische Weisungen, zu geben, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben dringend geboten ist und die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird.
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