Teil V
Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit
Artikel 24
Gemeinsame Zentren
(1) Die Vertragsstaaten können gemeinsame Zentren für den Informationsaustausch und die Unterstützung ihrer Behörden einrichten.
(2) In den gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte der Behörden beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um in Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich der Behörden der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Grenzgebiete betreffen, Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gelten die Artikel 7, 15 und 20.
(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkünfte umfassen.
(4) Den gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Die Beamten in den gemeinsamen Zentren unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.
(5) In den gemeinsamen Zentren können die Beamten auch über die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 hinausgehende nichtoperative Tätigkeiten, insbesondere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Aus- und Fortbildung, mit Wirkung für die sie entsendenden Behörden ausüben, soweit dadurch nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird.
(6) Anzahl und Sitz von gemeinsamen Zentren sowie die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.
(7) Behörden eines Vertragsstaates können sich an gemeinsamen Zentren, die der andere Vertragsstaat mit einem gemeinsamen Nachbarstaat betreibt, beteiligen, wenn und soweit der andere Vertragsstaat und der Nachbarstaat einer solchen Beteiligung zustimmen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden zwischen allen beteiligten Staaten geregelt.
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