Artikel 23
Einrichtung von Bedarfskontrollstellen
(1) Eine Bedarfskontrollstelle kann auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingerichtet werden, soweit
1. keine geeignete Örtlichkeit auf dem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung steht,
2. dies zur Durchführung einer Grenzkontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ erforderlich ist und
3. die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates der Maßnahme im Einzelfall zugestimmt hat.
(2) Die Bedarfskontrollstelle soll möglichst grenznah und darf nicht weiter als fünf Kilometer von der Grenzlinie entfernt liegen.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann mit Auflagen versehen werden. Die Maßnahme ist auf Verlangen der zuständigen Stelle des Gebietsstaates einzustellen.
(4) Die Grenzkontrolle wird ausschließlich nach dem Recht und von den Beamten des Vertragsstaates durchgeführt, der die Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ angeordnet hat. An Bedarfskontrollstellen sollen jedoch Beamte beider Vertragsstaaten anwesend sein.
(5) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten erstellen Verzeichnisse über die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und zur Einrichtung von Bedarfskontrollstellen geeigneten Örtlichkeiten, tauschen die Verzeichnisse aus und unterrichten einander unverzüglich über Änderungen.
(6) Im übrigen gelten Artikel 1 Absatz 1, Artikel 4 Absätze 5 und 7, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absätze 3 und 4, Artikel 14, Artikel 19 und Artikel 20 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, geändert durch Abkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr entsprechend.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden