Artikel 21
Grenzüberschreitende polizeiliche Gefahrenabwehr
(1) Beamte der Polizeibehörden eines Vertragsstaates (im Folgenden die “einschreitenden Beamten”) dürfen im Falle eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates die gemeinsame Grenze überschreiten, um im grenznahen Bereich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des anderen Vertragsstaates vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sind.
(2) Ein dringender Bedarf im Sinne von Absatz 1 liegt nur dann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von Beamten des anderen Vertragsstaates oder der Herstellung eines Einvernehmens im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 eine Verwirklichung der Gefahr droht.
(3) Die einschreitenden Beamten haben den anderen Vertragsstaat unverzüglich zu unterrichten. Der andere Vertragsstaat hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahme der Lage erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates nur so lange tätig sein, bis der andere Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen hat. Die einschreitenden Beamten sind an die Weisungen des anderen Vertragsstaates gebunden.
(4) Die Vertragsstaaten treffen eine gesonderte Vereinbarung darüber, welche Stellen nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten sind. Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, gebunden.
(5) Die Maßnahmen der einschreitenden Beamten werden dem anderen Vertragsstaat zugerechnet.
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