Artikel 20
Informationsaustausch zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Die zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten können einander im Einzelfall auch ohne Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Informationen einschließlich personenbezogener Daten mitteilen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Empfänger erforderlich ist.
Artikel 15 Satz 2 gilt entsprechend.
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