Artikel 2
Verhältnis zu sonstigen Regelungen
(1) Soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, erfolgt die Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten sowie der internationalen Verpflichtungen der Vertragsstaaten.
(2) Die innerstaatlichen Unterrichtungspflichten gegenüber der jeweiligen nationalen polizeilichen Zentralstelle sowie das Verfahren der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.
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