Artikel 19
Gemeinsame Einsatzformen zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Zur Intensivierung der Zusammenarbeit können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsame Streifen, gemeinsam besetzte Kontroll-, Auswertungs- und Observationsgruppen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur polizeilichen Gefahrenabwehr bilden, in denen Beamte des einen Vertragsstaates bei Einsätzen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mitwirken. Hoheitliche Befugnisse dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates wahrgenommen werden.
Artikel 6 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
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