Teil IV
Besondere Formen der Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 16
Observation zur polizeilichen Gefahrenabwehr
(1) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Observation zum Zwecke der Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat ausnahmsweise zulässig
1. mit vorheriger Zustimmung, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die Observation erstrecken soll, erklärt, die Maßnahme nicht durchführen zu können,
2. ohne vorherige Zustimmung bei besonderer Dringlichkeit.
Die Observation ist nur zulässig, soweit ein Ersuchen nicht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt und der Zweck der Observation nicht durch die Übernahme der Amtshandlung durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen erreicht werden kann. Die observierenden Beamten unterliegen der Leitung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die Observation erstrecken soll.
(2) Auf Observationen nach Absatz 1 finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung:
- Artikel 40 Absatz 2 SDÜ mit Ausnahme der einschränkenden Verweisung auf Artikel 40 Absatz 7 SDÜ,
- Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a bis d und g SDÜ,
- Artikel 40 Absatz 4 SDÜ,
- Artikel 11 Nummern 8 und 11 bis 13.
(3) Ersuchen nach Absatz 1 und Mitteilungen nach Absatz 2 sind zu richten
in der Republik Österreich
- an die zuständige Sicherheitsdirektion,
in der Bundesrepublik Deutschland
- an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stuttgart und das Bayerische Landeskriminalamt in München,
- an sonstige Polizeibehörden der Länder,
- an das Grenzschutzpräsidium Süd und die Bundesgrenzschutzämter Stuttgart, München und Weil am Rhein,
soweit die örtliche und sachliche Zuständigkeit der vorgenannten Behörden besteht.
Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
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