Artikel 13
Kontrollierte Lieferung
(1) Auf Ersuchen kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Suchtmitteln, Waffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware sowie bei Geldwäsche, bewilligen, wenn der ersuchende Vertragsstaat darlegt, dass ohne diese Maßnahme die Ermittlung von Hinterleuten und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen aussichtslos oder wesentlich erschwert würde.
(2) Die Bewilligung erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates. Die Durchführung der kontrollierten Lieferung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Vertrages und, soweit in dem Vertrag keine Regelungen getroffen werden, nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaates.
(3) Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein besonderes Risiko für die an der Lieferung beteiligten Personen oder für die Allgemeinheit ausgeht, kann der ersuchte Vertragsstaat das Ersuchen unter weiteren Bedingungen bewilligen oder es ablehnen.
(4) Vorbehaltlich einer Vereinbarung nach Absatz 5 übernimmt der ersuchte Vertragsstaat die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weiteren Verlauf der Lieferung deren ständige Überwachung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter oder die Waren hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten.
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Einzelfall vereinbaren, dass Beamte des ersuchenden Vertragsstaates mit dem ersuchten Vertragsstaat die Maßnahme unter der Sachleitung eines anwesenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet durchführen, soweit im Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens nach Absatz 1 auf Grund bestimmter Tatsachen Anlass zu der Annahme besteht, dass die kontrollierte Lieferung spätestens 48 Stunden nach Verbringung in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates aus diesem in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates verbracht werden wird, oder soweit der ersuchte Vertragsstaat erklärt, dass er die Maßnahme aus zwingenden Gründen nicht durchführen kann. Die in Satz 1 genannten Tatsachen und Gründe sind in dem Ersuchen nach Absatz 1 anzugeben. Die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates sind in jedem Falle an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie haben die Anordnungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaats zu befolgen.
(6) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Drittstaat beginnen oder fortgesetzt werden, werden nur bewilligt, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 auch vom Drittstaat gewährleistet ist.
(7) Artikel 11 Nummern 8 und 11 bis 13 dieses Vertrages sowie Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a bis c, g und h SDÜ gelten entsprechend.
(8) Ersuchen um kontrollierte Einfuhr und Durchfuhr sind an die in Artikel 11 Nummern 3 und 4 genannten Behörden zu richten. Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten
- in der Republik Österreich an die nationale Zentralstelle oder unter gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Transport beginnt,
- in der Bundesrepublik Deutschland an die Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk der Transport beginnt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden