Artikel 10
Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material
(1) Im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens sowie bei vermissten Personen oder unbekannten Leichen leisten die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht einander Amts- und Rechtshilfe durch Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern. Die Erkenntnisse aus dem Abgleich werden den zuständigen Stellen des ersuchenden Vertragsstaates so schnell wie möglich mitgeteilt. Hierbei findet das Interpol-DNA-Datenformular in der jeweils gültigen Fassung Verwendung. Sollten Auftypisierungen des biologischen Materials zur Erhöhung der biostatistischen Aussagekraft für erforderlich erachtet werden, wird der ersuchte Vertragsstaat, soweit möglich und verhältnismäßig, diese Auftypisierung des biologischen Materials veranlassen. Die dadurch anfallenden Kosten werden dem ersuchten Vertragsstaat erstattet.
(2) Hat der Abgleich nach Absatz 1 keinen Treffer ergeben, speichert der ersuchte Vertragsstaat das nach Absatz 1 für Zwecke des Abgleichs übermittelte DNA-Profil und -Identifizierungsmuster nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts in seiner Datenbank, wenn der ersuchende Vertragsstaat hierum ersucht.
(3) Liegt kein DNA-Profil oder -Identifizierungsmuster einer im ersuchten Vertragsstaat aufhältigen bestimmten Person vor, leistet der ersuchte Vertragsstaat Amts- und Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils oder -Identifizierungsmusters, wenn
1. der ersuchende Vertragsstaat mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist,
2. der ersuchende Vertragsstaat eine nach seinem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates befände, und
3. die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates vorliegen.
Die dadurch anfallenden Kosten werden dem ersuchten Vertragsstaat erstattet.
(4) Ersuchen können auch durch die zuständigen Polizeibehörden beider Vertragsstaaten übermittelt und auf demselben Weg beantwortet werden.
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