Teil I
Vertragsgegenstand, Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Behörden
Artikel 1
Vertragsgegenstand
Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, sowie bei der Verfolgung von Straftaten.
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