BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Litauen)Art. 28

Art. 28MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

In Kraft seit 17. November 2005
Up-to-date

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen (Anm.) .

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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Litauen plus MLI in )

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