Art. 28 MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN — Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Litauen)
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Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen (Anm.) .
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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Litauen plus MLI in )
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