Artikel 25
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
(5) Gelangen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in den in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Fällen innerhalb von zwei Jahren, nachdem der Fall erstmals einer der zuständigen Behörden unterbreitet worden ist, nicht zu einem Einvernehmen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung, so setzen die zuständigen Behörden für jeden Einzelfall ein Schiedsgericht ein, das angerufen wird, eine Stellungnahme abzugeben, wie die Doppelbesteuerung beseitigt werden soll, sofern der/die Steuerpflichtige(n) sich verpflichtet(n), sich an die jeweiligen Entscheidungen zu binden. Die Einsetzung des Schiedsgerichts ist davon abhängig, dass alle bei nationalen Gerichten anhängigen Verfahren – ohne Vorbehalte oder Bedingungen – zuvor eingestellt worden sind.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede zuständige Behörde bestellt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des oben genannten Zeitraums ein Mitglied. Die beiden auf diese Weise bestellten Mitglieder bestellen innerhalb desselben Zeitraums gemeinsam aus unabhängigen Persönlichkeiten den Präsidenten, der den Vertragsstaaten oder einem dritten Mitgliedstaat der OECD angehört. Bei der Abgabe seiner Stellungnahme wendet das Gericht die Bestimmungen dieses Abkommens und die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts unter Berücksichtigung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten an. Das Gericht legt die Vorschriften für das Schiedsverfahren selbst fest.
Auf Ersuchen hat/haben der/die Steuerpflichtige(n) beim Schiedsgericht das Recht auf Parteiengehör oder das Recht auf Vertretung.
(6) Das Gericht gibt seine Entscheidung innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Präsidenten ab. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung des Schiedsgerichts können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen Maßnahmen ergreifen, um den Anlass für die Meinungsverschiedenheit zu beseitigen. Das Schiedsgericht gibt seine Entscheidung binnen sechs Monaten ab, nachdem es befasst worden ist. Die Entscheidung ist hinsichtlich des Einzelfalles für beide Vertragsstaaten und alle betroffenen Steuerpflichtigen bindend.
(7) Die Kosten des Schiedsverfahrens werden zu gleichen Teilen von den Vertragsstaaten getragen.
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