Artikel 23
Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in San Marino besteuert werden, so rechnet Österreich
i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in San Marino gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in San Marino gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in San Marino besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in San Marino besteuert werden darf, entfällt.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person, die in San Marino eine nachhaltige aktive Geschäftstätigkeit ausübt, Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach Artikel 7 in San Marino besteuert werden, so nimmt Österreich ungeachtet der lit. a diese Einkünfte von der Besteuerung aus. Ungeachtet der lit. a gilt diese Befreiung auch für Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die nach Artikel 14 in San Marino besteuert werden dürfen.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) In San Marino:
a) Bezieht eine in San Marino ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet San Marino
i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.
b) Bezieht eine in San Marino ansässige Person, die in Österreich eine nachhaltige aktive Geschäftstätigkeit ausübt, Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach Artikel 7 in Österreich besteuert werden, so nimmt San Marino ungeachtet der lit. a diese Einkünfte von der Besteuerung aus. Ungeachtet der lit. a gilt diese Befreiung auch für Einkünfte, die eine in San Marino ansässige Person bezieht und die nach Artikel 14 in Österreich besteuert werden dürfen.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in San Marino ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in San Marino auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in San Marino bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
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