Artikel 19
Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der einen Vertragsstaat vorübergehend nicht länger als 2 Jahre zu Unterrichts- oder Forschungszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer ähnlichen Bildungseinrichtung besucht und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor diesem Besuch ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit den Vergütungen aus dieser Lehrtätigkeit oder Forschung von der Besteuerung ausgenommen.
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