(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf dem Schriftweg, dass die nach der Verfassung erforderlichen Verfahren erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf das Datum der späteren Notifizierung folgt.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten seine Bestimmungen noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN in zwei Urschriften zu Wien, am 12. November 2004, in englischer Sprache.
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