BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)Art. 24

Art. 24Konsultationen

In Kraft seit 01. November 2005
Up-to-date

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden