(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit wie möglich, auf diplomatischem Weg beigelegt.
(2) Wenn die Streitparteien ihre Streitigkeit auf diplomatischem Weg nicht binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Mitteilung beilegen können, kann die Streitigkeit einer Gemeinsamen Kommission aus Vertretern beider Vertragsparteien unterbreitet werden. Diese Kommission soll ohne Verzögerung auf Wunsch einer Vertragspartei zusammentreten.
(3) Wenn die Gemeinsame Kommission die Streitigkeit nicht beilegen kann, so kann sie frühestens 60 Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(4) Eine Vertragspartei kann kein Verfahren gemäß diesem Teil betreffend eine Streitigkeit über die Verletzung von Rechten eines Investors einleiten, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins Kapitel Zwei dieses Abkommens unterworfen hat, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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