Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 lit. 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung von der am 1. Juli 1956 beginnenden Rechnungsperiode an anwenden.
URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu PARIS am 29. Juni 1956 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.
Da die Republik Irland dem Sterlinggebiet angehört, erfordern die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls ihrerseits keine besonderen Maßnahmen, und dieses Zusatzprotokoll wird im Namen der Republik Irland mit der Maßgabe unterzeichnet, daß die Wirksamkeit des Zusatzprotokolls die bestehenden Abmachungen über den Zahlungsverkehr zwischen ihr und den anderen Vertragsparteien nicht ändern wird.
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