a) § 1 der Anlage B erhält folgende Fassung:
„ § 1. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei auf Grund des Artikels 34 oder 35sexies dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach den folgenden Vorschriften bestimmt, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die in besonderen Fällen gemäß Artikel 10bis oder 13 dieses Abkommens gewährten Kredite faßt.“
Keine Verweise gefunden
Rückverweise