Nach Artikel 35quinqies wird ein neuer Artikel 35sexies in das Abkommen eingefügt, der folgende Fassung erhält:
a) Spätestens am 31. März 1957 wird die Organisation eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Artikel 11 dieses Abkommens vom 1. Juli 1957 an weiter in Kraft bleiben soll.
b) Wirkt eine Vertragspartei an der in lit. a dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 30. Juni 1957; in diesem Falle findet Artikel 34 lit. e auf diese Vertragspartei Anwendung.
c) Für die anderen Vertragsparteien bleibt Artikel 11 zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen des Artikel 36 lit. b etwas anderes ergibt.“
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