Artikel 23 lit. c des Abkommens erhält folgende Fassung:
„c) Der Fonds wird verwendet:
1. zur Zahlung von Gold- oder Währungsbeträgen zugunsten der Vertragsparteien;
2. zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Krediten, die von den Vertragsparteien gewährt wurden;
3. zur Bestreitung der Ausgaben, die in Verbindung mit Zahlungen und Übertragungen von Gold oder Devisen auf Grund dieses Abkommens und im Zusammenhang mit der Anlage der Vermögenswerte des Fonds entstehen sowie allen anderen Ausgaben ähnlicher Art und, falls die Organisation dies bestimmt, zur Bestreitung von Ausgaben, die gemäß Artikel 21 und 25 entstehen, sowie von Verwaltungsausgaben in Verbindung mit der Durchführung des europäischen Währungsabkommens vom 5. August 1955.“
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