Artikel 14 des Abkommens erhält folgende Fassung:
a) Die Union kann sich von ihrer Verpflichtung auf Grund der Artikel 10bis, 11, 13 oder 13bis an eine Vertragspartei Gold zahlen, befreien durch Zahlung:
1. in USA-Dollar
2. in der Währung eines Landes, welches nicht Vertragspartei ist, falls diese Währung für die betreffende Vertragspartei annehmbar ist; oder
3. in der Währung dieser Vertragspartei.
b) Jede Vertragspartei, die auf Grund der Artikel 10bis, 11, 13 oder 13bis an die Union Gold zu zahlen hat, kann sich von ihrer Verpflichtung befreien durch Zahlung:
1. in USA-Dollar; oder
2. vorbehaltlich der Zustimmung des in Artikel 20 erwähnten Direktoriums, in einer anderen Währung, soweit die Union sie zu Zahlungen gemäß lit. a dieses Artikels benutzen kann.“
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