Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:
a) Falls die Organisationen nichts anderes bestimmt und vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 der Anlage B diese Abkommens wird das Rechnungsdefizit und der Rechnungsüberschuß einer Vertragspartei insoweit in voller Höhe durch Goldzahlungen beglichen, als ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote übersteigt.
b) Vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 der Anlage B dieses Abkommens wird der Rechnungsüberschuß und das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei, soweit ihr kumulativer Rechnungsüberschuß den Betrag ihrer Quote nicht übersteigt, gemäß den Entscheidungen der Organisationen ausgeglichen.
c) Wird der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei geringer, dann wird der auf Grund von gemäß diesem Artikel von der Organisation getroffenen Entscheidung bezüglich des Ausgleichs des Rechnungsdefizits oder des Rechnungsüberschusses dieser Vertragspartei eingeräumte Kredit zur Verminderung des früher an die oder von der Union gegebenen Kredites verwendet.“
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