Artikel 7 des Abkommens erhält folgende Fassung:
Der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei gegenüber der Union ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer Rechnungsüberschüsse und der Summe ihrer Rechnungsdefizite, der in den in Artikel 13bis vorgesehenen Fällen gemäß den Beschlüssen der Organisation berichtigt ist.“
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