Artikel 6 des Abkommens erhält folgende Fassung:
Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei ist der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit dieser Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode, berichtigt um:
1. den Betrag, der für die Operationen mit Bezug auf einen für diese Vertragspartei festgesetzten Anfangsbetrag gemäß Artikel 10 in Anspruch genommen oder zur Wiederauffüllung verwendet worden ist;
2. den Betrag, der für die Operationen dieser Abrechnungsperiode auf Grund bestehender Guthaben, die eine Vertragspartei besaß oder die auf sie Bezug haben, gemäß Artikel 9 verwendet worden ist. Die Berichtigung wird so vorgenommen, als wäre der verwendete Betrag ein bilateraler Überschuß der Vertragspartei, die die genannten bestehenden Guthaben besaß, oder ein bilaterales Defizit der Vertragspartei, für die sie in Verwahrung gehalten wurden; und
3. einen Betrag, der bei den Operationen dieser Abrechnungsperiode auf Grund eines von der Organisation gemäß Artikel 10bis gefaßten Beschlusses ausgeglichen wird.“
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