a) Artikel 4 lit. e des Abkommens erhält folgende Fassung:
„e) Beträge, die aus anderen Kapitalbewegungen herrühren als den im Artikel 12 und in der Anlage A dieses Abkommens genannten, werden auf Antrag der beiden beteiligten Vertragsparteien von der Errechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite ausgeschlossen. Sind solche Beträge jedoch innerhalb des Währungsgebietes einer Vertragspartei verwendet worden, so dürfen sie von der Errechnung nicht mehr ausgeschlossen werden, es sei denn, daß die Organisation etwas anderes bestimmt. Zahlungen zur Verzinsung oder Tilgung der in diesem Absatz genannten Beträge sind, gleichgültig, ob die letzteren ausgeschlossen sind oder nicht, von der Berechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite über einen zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalbewegungen von den betreffenden Vertragsparteien gestellten Antrag auszuschließen.“
b) In Artikel 4 des Abkommens wird nach lit. e eine neue lit. ebis eingefügt, die folgende Fassung erhält:
„ebis) Zahlungen auf Grund eines gemäß Artikel 13bis abgeschlossenen Abkommens sind von der Berechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite auszuschließen.“
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