(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen direkte Einladungen aller Arten von Hochschullehrer/inne/n sowie von Forscher/inne/n zur Ausübung einer Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung von Forschungen und zur Weiterentwicklung der Künste, indem sie gemäß Artikel 10 dieses Abkommens und im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren Ländern rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur, der Geschichte und der Landeskunde der jeweils anderen Vertragspartei durch Austausch von Lektor/inn/en zur Tätigkeit an Hochschulen. Die Vertragsparteien werden gemäß Artikel 10 dieses Abkommens und im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu erleichtern.
(4) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
(5) Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, Hochschullehrer/innen und Forscher/innen der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen der jeweiligen Stipendienprogramme der anderen Vertragspartei zu bewerben.
(6) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Studierenden und Graduierten der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen, wie etwa an Sommerkursen und Sommerkollegs, unter anderem zur Verbesserung der Sprachkenntnisse und zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.
(7) Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren Kooperationen zwischen den Hochschuleinrichtungen in Österreich und Kroatien, insbesondere hinsichtlich der Schaffung eines europäischen Hochschulraumes im Sinne des Bologna- Prozesses. In diesem Zusammenhang begrüßen die beiden Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen und regionalen Programme.
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