(1) Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung 1 ) vom 14. April 1972 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien außer Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils fünf weiteren Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Wege drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei auch vorzeitig schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Geschehen zu Wien, am 5. Oktober 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973 idF BGBl. Nr. 474/1996
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