(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertreter/inne/n der zuständigen Ministerien der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden, wobei zumindest alle vier Jahre eine Tagung stattzufinden hat. Die Gemischte Kommission tagt grundsätzlich abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Kroatien. Den Vorsitz führt jeweils der/die Leiter/in der Delegation der Vertreter/innen jener Vertragspartei, auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.
(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme zur Durchführung dieses Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.
(3) Für Bereiche der Durchführung dieses Abkommens, die auf beiden Seiten vorrangig in den Aufgabenbereich eines bestimmten Ministeriums fallen, können die hiefür in Frage kommenden Ministerien gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar zusammenarbeiten. Bei jeder Tagung der Gemischten Kommission ist ihr von beiden Seiten über aktuelle Arbeitsprogramme dieser Art und den Stand ihrer Verwirklichung zu berichten.
(4) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter/innen in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
(5) Die Beschlüsse der Gemischten Kommission werden im Einvernehmen zwischen den beiden Delegationen gefasst.
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