(1) Soweit nicht anders vereinbart, tragen die Vertragsparteien die Kosten der im Rahmen von Programmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens und im Rahmen von Programmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens entsandten Personen nach folgenden Grundsätzen:
a) jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen ihrer Staatsangehörigen zum ersten und vom letzten Zielort im Empfangsstaat zurück;
b) die Kosten der Besuchs- und Studienprogramme werden einschließlich allenfalls erforderlicher Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes vom Empfangsstaat gemäß seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in angemessener Weise getragen;
c) während der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens genießen Personen im jeweiligen Empfangsstaat Leistungen aus der Krankenversicherung gemäß dem zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien geschlossenen und 1998 in Kraft getretenen Abkommen über die Soziale Sicherheit bzw. nach den nationalen Rechtsvorschriften.
(2) Die Gehälter der auf Grund dieses Abkommens entsandten Lektor/inn/en (Artikel 2 Absatz 3) werden nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates geregelt.
(3) Der/die auf Grund dieses Abkommens entsandte Beauftragte für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) wird vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für seine/ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.
(4) Zur Durchführung von Ausstellungen im Rahmen von Programmen der Gemischten Kommission oder von Programmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Institutionen geschlossen.
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