(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der von ihnen zur Realisierung des vorliegenden Abkommens entsandten Fachkräfte schaffen, insbesondere durch Hilfestellung bei
a) der Herstellung von Kontakten mit Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen des Empfangsstaates in Bezug auf Fragen der kulturellen Zusammenarbeit;
b) der Visabeschaffung für die Fachkräfte und erforderlichenfalls auch für deren Familienangehörige, wobei für Aufenthalte von mehr als einem Monat Visa für mehrmalige Ein- und Ausreisen ausgestellt und keine diesbezüglichen Gebühren eingehoben werden; diese Bestimmung gilt auch für mitreisende oder besuchende Angehörige von Personen, die mehr als sechs Monate im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei tätig sind;
c) der Anmeldung von Kraftfahrzeugen, die von den Fachkräften für die Zeit ihres Aufenthalts in den Empfangsstaat eingeführt werden;
d) der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkommen;
e) der Genehmigung einer abgabefreien Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut einschließlich eines Kraftfahrzeuges und von Ausstattungsgegenständen für den dienstlichen Gebrauch.
(2) Personen, die auf Grund dieses Abkommens oder eines hiezu ergangenen Arbeitsprogramms im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei tätig sind, unterliegen keinen Reisebeschränkungen.
(3) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände können nur im Einklang mit den auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Zollvorschriften und bestimmungsgemäß verwendet werden; sie dürfen ferner nicht anderen Personen ins Eigentum übertragen oder zum Gebrauch überlassen werden.
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