(1) Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens oder eines in Durchführung hiezu von der Gemischten Kommission beschlossenen Arbeitsprogramms gesetzt werden, unterliegen den jeweils geltenden Bestimmungen des Empfangsstaates über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung. Bei der Erteilung von Visa sind die Personen von der Bezahlung von Gebühren und Vordruckkosten befreit.
(2) Jedoch unterliegen die auf der Grundlage dieses Abkommens längerfristig entsandten Personen im Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit nicht den Beschäftigungsbeschränkungen des Empfangsstaates. Sie sind auch von den Aufenthaltsbeschränkungen des Empfangsstaates insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der Neuzuwanderung unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftsgebers sowie keine medizinischen Befunde als Erfordernis für die Ausstellung der Aufenthaltstitel vorlegen müssen. Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln sind sie von der Bezahlung der Gebühren und Vordruckkosten befreit.
(3) Ein/eine auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens entsandte/r Beauftragte/r für Bildungskooperation bedarf für seine/ihre Tätigkeiten, die von der zuständigen Seite genau definiert sind, keiner Beschäftigungsbewilligung im jeweiligen Empfangsstaat.
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