(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Sekretariat eingerichtet.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen das Sekretariat. In dem Ausmaß und in der Weise, die er für angebracht hält, kann er durch geeignete zwischenstaatliche oder nichtstaatliche internationale oder nationale Organisationen und Gremien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und des Managements wild lebender Tiere fachlich qualifiziert sind, unterstützt werden.
(3) Falls das Umweltprogramm der Vereinten Nationen nicht mehr in der Lage ist, das Sekretariat zu stellen, trifft die Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen, um in anderer Weise für das Sekretariat zu sorgen.
(4) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) Es organisiert und betreut Tagungen
i) der Konferenz der Vertragsparteien und
ii) des Wissenschaftlichen Rates;
b) es hält Verbindung mit und fördert die Verbindung zwischen den Vertragsparteien, den im Rahmen von ABKOMMEN eingesetzten ständigen Gremien und anderen internationalen Organisationen, die mit wandernden Arten befasst sind;
c) es holt von jeder geeigneten Quelle Berichte und andere Informationen ein, die den Zielen und der Durchführung dieses Übereinkommens förderlich sind, und sorgt für eine angemessene Verbreitung dieser Informationen;
d) es macht die Konferenz der Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam, die mit den Zielen dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen;
e) es arbeitet für die Konferenz der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariats und die Durchführung dieses Übereinkommens aus;
f) es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Arealstaaten aller wandernden Arten, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind;
g) es fördert unter Leitung der Konferenz der Vertragsparteien den Abschluss von ABKOMMEN;
h) es führt ein Verzeichnis der ABKOMMEN, das es allen Vertragsparteien zur Verfügung stellt, und liefert auf Verlangen der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese ABKOMMEN;
i) es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Empfehlungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel VII Absatz 5 Buchstaben e, f und g abgegeben, oder der Beschlüsse, die nach Buchstabe h des genannten Absatzes gefasst wurden;
j) es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Übereinkommen und seine Ziele, und
k) es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens oder von der Konferenz der Vertragsparteien übertragen werden.
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