(1) Auf ihrer ersten Tagung setzt die Konferenz der Vertragsparteien einen Wissenschaftlichen Rat zur Beratung in wissenschaftlichen Fragen ein.
(2) Jede Vertragspartei kann einen qualifizierten Sachverständigen als Mitglied des Wissenschaftlichen Rates benennen. Darüber hinaus gehören dem Wissenschaftlichen Rat qualifizierte Sachverständige als Mitglieder an, die von der Konferenz der Vertragsparteien ausgewählt und ernannt werden; die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Anzahl dieser Sachverständigen, die Kriterien für ihre Auswahl sowie die Dauer ihrer Berufung.
(3) Der Wissenschaftliche Rat tagt auf Anforderung des Sekretariats, wenn die Konferenz der Vertragsparteien dies verlangt.
(4) Der Wissenschaftliche Rat gibt sich vorbehaltlich der Zustimmung der Konferenz der Vertragsparteien eine Geschäftsordnung.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates; dazu können gehören
a) wissenschaftliche Beratung der Konferenz der Vertragsparteien, des Sekretariats und, falls die Konferenz der Vertragsparteien dem zustimmt, jedes Gremiums, das im Rahmen dieses Übereinkommens oder eines ABKOMMENS eingesetzt worden ist, oder jeder Vertragspartei;
b) Empfehlungen für Forschungsarbeiten über wandernde Arten und ihre Koordinierung, Auswertung der Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten, um die Erhaltungssituation wandernder Arten festzustellen, und Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über diese Situation und über Maßnahmen zu ihrer Verbesserung;
c) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche wandernden Arten in die Anhänge I und II aufgenommen werden sollten, zusammen mit Angaben über das Verbreitungsgebiet dieser Arten;
d) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche bestimmten Erhaltungs- und Managementmaßnahmen in ABKOMMEN über wandernde Arten aufzunehmen sind, und
e) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien für die Lösung von Problemen hinsichtlich der wissenschaftlichen Gesichtspunkte bei der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere in Bezug auf die Habitate der wandernden Arten.
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