(1) Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Beschlussorgan dieses Übereinkommens.
(2) Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
(3) In der Folge beruft das Sekretariat, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschließt, in Abständen von höchstens drei Jahren ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien ein.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien legt Finanzbestimmungen für dieses Übereinkommen fest und überprüft sie laufend. Auf jeder ihrer ordentlichen Tagungen verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien den Haushalt für die folgende Haushaltsperiode. Jede Vertragspartei zahlt einen Beitrag zu diesem Haushalt gemäß einem von der Konferenz vereinbarten Beitragsschlüssel. Die Finanzbestimmungen, zu denen die Bestimmungen über den Haushalt und den Beitragsschlüssel sowie deren Änderung gehören, werden durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.
(5) Auf jeder Tagung überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens; sie kann insbesondere
a) die Erhaltungssituation wandernder Arten überprüfen und feststellen;
b) die Fortschritte im Hinblick auf die Erhaltung der wandernden Arten, insbesondere der in den Anhängen I und II aufgeführten, überprüfen;
c) soweit erforderlich, Vorkehrungen treffen und Richtlinien geben, die dem Wissenschaftlichen Rat und dem Sekretariat die Durchführung ihrer Aufgaben ermöglichen;
d) vom Wissenschaftlichen Rat, vom Sekretariat, von einer der Vertragsparteien oder von einem aufgrund eines ABKOMMENS geschaffenen ständigen Gremium vorgelegte Berichte entgegennehmen und prüfen;
e) den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Erhaltungssituation wandernder Arten geben und die Fortschritte überprüfen, die im Rahmen von ABKOMMEN gemacht wurden;
f) in Fällen, in denen kein ABKOMMEN geschlossen worden ist, Empfehlungen für die Einberufung von Tagungen derjenigen Vertragsparteien geben, die Arealstaaten einer wandernden Art oder einer Gruppe von wandernden Arten sind, um dort Maßnahmen zur Verbesserung der Erhaltungssituation dieser Arten zu erörtern;
g) den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens geben und
h) jede weitere Maßnahme beschließen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens ergriffen werden sollte.
(6) Auf jeder Tagung soll die Konferenz der Vertragsparteien Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen.
(7) Auf jeder Tagung bestimmt und verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien die Geschäftsordnung für diese Tagung. Beschlüsse auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist.
(8) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und für jedes ABKOMMEN das Gremium, das von den Vertragsparteien dieses ABKOMMENS bestimmt worden ist, können durch Beobachter an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien teilnehmen.
(9) Alle Organisationen oder Gremien der nachstehenden Kategorien, die für den Schutz, die Erhaltung und das Management wandernder Arten fachlich qualifiziert sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht:
a) internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie
b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.
Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.
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