(1) Das Sekretariat hält ein Verzeichnis der Arealstaaten der wandernden Arten, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, auf dem neuesten Stand; zu diesem Zweck benutzt es die ihm von den Vertragsparteien zugeleiteten Informationen.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat laufend darüber, für welche der in den Anhängen I und II aufgeführten wandernden Arten sie sich als Arealstaaten betrachten; dazu gehören Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen und deren Tätigkeit darin besteht, die betreffenden wandernden Arten außerhalb der nationalen Zuständigkeitsgrenzen der Natur zu entnehmen, und, wenn möglich, über künftige Pläne hinsichtlich einer solchen Entnahme.
(3) Die Vertragsparteien, die Arealstaaten von wandernden Arten sind, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, sollen die Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat wenigstens sechs Monate vor jeder ordentlichen Tagung der Konferenz über Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf diese Arten unterrichten.
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