(1) Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Maßnahmen an, wobei sie den wandernden Arten mit ungünstiger Erhaltungssituation besondere Aufmerksamkeit schenken und einzeln oder zusammenwirkend angebrachte und nötige Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Habitate unternehmen.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass eine wandernde Art gefährdet wird.
(3) Insbesondere gilt, dass die Vertragsparteien
a) Forschungsarbeiten über wandernde Arten fördern, dabei zusammenarbeiten und sie unterstützen sollen;
b) sich um einen sofortigen Schutz der in Anhang I aufgeführten wandernden Arten bemühen und
c) sich bemühen, ABKOMMEN über die Erhaltung und das Management von in Anhang II aufgeführten wandernden Arten zu schließen.
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