(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beigelegt.
(2) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Ständigen Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
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