(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die nach Entschließung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in Bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsrechte von Küsten- und Flaggenstaaten.
(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte oder Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund eines derzeit geltenden Vertrags, Übereinkommens oder Abkommens.
(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung der in den Anhängen I und II aufgeführten wandernden Arten oder innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung von nicht in den Anhängen I und II aufgeführten Arten zu ergreifen.
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