(1) Dieses Übereinkommen kann auf jeder ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden.
(2) Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
(3) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung, auf der sie behandelt werden soll, zugeleitet und vom Sekretariat allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien.
(4) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
(5) Eine Änderung tritt für alle Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung in Bezug auf diese Vertragspartei am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
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