(1) Österreich sieht eines der beiden Verfahren oder beide Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird.
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie aus.
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