(1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer in Anguilla ansässig und hat die Zahlstelle ihren Sitz in Österreich, so erhebt Österreich während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer in Höhe von 15% in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums, von 20% in den darauf folgenden drei Jahren und danach von 35%. Während dieses Zeitraums ist Österreich nicht zur Anwendung von Artikel 4 verpflichtet. Anguilla erteilt Österreich jedoch gemäß diesem Artikel Auskünfte.
(2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie ein.
(3) Die Anwendung der Quellensteuer durch Österreich steht einer Besteuerung der Erträge durch Anguilla gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
(4) Österreich kann während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet von Anguilla niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie mitgeteilt werden.
(5) Am Ende des Übergangszeitraums ist Österreich gehalten, die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden und die Anwendung der Quellensteuer sowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß dieser Bestimmung und gemäß Artikel 6 einzustellen. Entscheidet sich Österreich während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß dieser Bestimmung und gemäß Artikel 6 mehr vor.
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