(1) Werden Zinszahlungen gemäß Artikel 6 von einer Zahlstelle mit Sitz auf den Cayman Islands an wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 3 geleistet, die in Österreich ansässig sind, so meldet die Zahlstelle der zuständigen Behörde auf den Cayman Islands:
a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 4 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümers;
b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;
c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;
d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 6 Absatz 1.
Die Cayman Islands können jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung an den wirtschaftlichen Eigentümer beschränken.
(2) Die zuständige Behörde auf den Cayman Islands erteilt der zuständigen Behörde in Österreich binnen sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres automatisch die Auskünfte gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d, für alle im Verlauf dieses Jahres geleisteten Zinszahlungen.
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