(1) Dieses Abkommen ist auf Zinszahlungen (gemäß Artikel 6) anzuwenden, die von einer Zahlstelle (gemäß Artikel 5 mit Sitz auf den Cayman Islands an wirtschaftliche Eigentümer (gemäß Artikel 3), die natürliche Personen und in Österreich ansässig sind, gezahlt werden.
(2) Die Anwendung dieses Abkommens ist auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben.
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