(1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer in dem einem Vertragsstaat ansässig und hat die Zahlstelle ihren Sitz in dem anderen Vertragsstaat, so erhebt der andere Vertragsstaat während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer auf Zinszahlungen in Höhe von 15% in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums, von 20% in den darauf folgenden drei Jahren und danach von 35%. Während dieses Zeitraums sind die Vertragsstaaten nicht zur Anwendung von Artikel 4 verpflichtet.
(2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer in der in Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie beschriebenen Weise ein.
(3) Die Anwendung der Quellensteuer durch einen Vertragsstaat steht einer Besteuerung der Erträge durch den anderen Vertragsstaat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
(4) Ein Vertragsstaat kann während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie mitgeteilt werden.
(5) Am Ende des Übergangszeitraums sind die Vertragsstaaten gehalten, die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden und die Anwendung der Quellensteuer sowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 5 und 6 einzustellen. Entscheidet sich ein Vertragsstaat während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden, so stellt er die Anwendung der Quellensteuer ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 5 und 6 mehr vor.
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