Jeder Vertragsstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 4 bis 6 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a auf den Niederländischen Antillen die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Grundlage der Informationen ermittelt werden, die der Zahlstelle in Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Niederländischen Antillen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls bestehende Ausnahmen oder Befreiungen, die in der Republik Österreich ansässigen wirtschaftlichen Eigentümern gemäß diesen Bestimmungen auf Antrag gewährt werden, verlieren jedoch ihre Gültigkeit, und wirtschaftlichen Eigentümern werden keine derartigen Ausnahmen oder Befreiungen mehr eingeräumt.
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