(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff – soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert –
a) „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ kontextabhängig das Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – oder die Republik Österreich;
b) „die Niederländischen Antillen“ den Teil des Königreichs der Niederlande, der sich in der Karibik befindet und die Inselgebiete Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und den niederländischen Teil von St. Maarten umfasst;
c) „Die Vertragspartei“ als Mitgliedstaat der Europäischen Union die Republik Österreich;
d) „Richtlinie“ die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geltenden Fassung;
e) „wirtschaftliche(r) Eigentümer“ den oder die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie;
f) „Zahlstelle(n)“ eine Zahlstelle oder Zahlstellen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie;
g) „zuständige Behörde“
i) für die Niederländischen Antillen den Finanzminister oder seinen Beauftragten;
ii) für die Republik Österreich die zuständige Behörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie;
h) „Zinszahlung(en)“ eine Zinszahlung oder Zinszahlungen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie.
i) Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung getroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwendet wie in der Richtlinie.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmungen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, „Mitgliedstaaten“ durch „Vertragsstaaten“ zu ersetzen.
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