Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft.
Geschehen in deutscher, englischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Sollten Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen auftreten, ist die englische Textfassung verbindlich.
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