(1) Eine Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erhebt die Quellensteuer gemäß Artikel 2 wie folgt:
a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a: auf den Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;
b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung laut der Bestätigung der Zahlstelle an ihre zuständige Behörde;
c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;
d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 9 Absatz 4: auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der Einrichtung nach Artikel 8 Absatz 2, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;
e) wenn eine Vertragspartei von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 9 Absatz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
(3) Die Anwendung der Quellensteuer durch die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, steht einer Besteuerung der Erträge durch die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
(4) Die Vertragspartei, welche die Quellensteuer erhebt, kann während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 8 Absatz 2 letzter Unterabsatz mitgeteilt werden.
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